Ordnung des Evangelischen Jugendwerks LaupheimBeschluss der Delegiertenversammlung vom 16.05.1998 Auftrag des Kirchengemeinderats vom 09.06.1998
- Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wurde auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet -
Grundsätze des EJL§ 1Zugehörigkeit 1) Zum Evangelischen Jugendwerk Laupheim gehören alle Gruppen, und offene Angebote bzw. Aktionen, die im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Laupheim nach § 2 Abs. 1 Jugendarbeit treiben und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg angehören. 2) Andere Gruppierungen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 arbeiten und nicht dem Evangelisches Jugendwerk Laupheim in Württemberg angehören, gehören zum Evangelischen Jugendwerk Laupheim, wenn dies der Vorstand und die Leiterrunde auf Antrag der Gruppierung beschließen. § 2Aufgabe 1) Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evangelische Jugendwerk die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen. 2) Das Evangelische Jugendwerk Laupheim gehört zum Evangelischen Jugendwerk Bezirk Biberach und zum Evangelischen Jugendwerk in Württemberg. Es arbeitet selbständig im Auftrag der Evangelischen Kirchengemeinde Laupheim und versteht sich als einen Teil der Arbeit der Kirchengemeinde.
§ 3Haushaltsführung 1) Die Finanzierung der Aufgaben des Evangelischen Jugendwerks Laupheim erfolgt durch Beiträge der Gruppen, Aktionen, Mitglieder, Opfer und Spenden sowie durch Zuschüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Laupheim und anderen Zuschüssen. Das Evangelische Jugendwerk Laupheim stellt einen eigenen Haushaltsplan auf. Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes ist Aufgabe der Organe des Evangelischen Jugendwerks Laupheim (siehe § 6 Abs. c- e). Zuschüsse der Kirchengemeinde dürfen im Haushaltsplan nur in der bewilligten Höhe eingestellt werden. § 4OrganeOrgane des Evangelischen Jugendwerks Laupheim sind:
1) Die Delegiertenversammlung (DV), siehe § 5 – 7 2) Der Vorstand, siehe § 8 – 10 3) Die Leiterrunde (LR), siehe § 11
Die Delegiertenversammlung§ 5Zusammensetzung1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Gruppen. Es entfallen für jeweils bis zu 10 Personen zwei Delegierte. b) den Delegierten der Gruppen und Aktionen nach § 1 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung von § 5 Abs. 1a, c) den hauptberuflichen Jugendreferenten, d) dem für die Jugendarbeit zuständigen Pfarrer, e) den Ehrenmitgliedern, f) den Mitgliedern des Vorstands und der Leiterrunde. 2) Delegierte müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. § 6Aufgaben1) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie wählt auf Vorschlag der Delegierten den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Kassenwart, den Materialwart und den Pressewart. b) Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassenwarts sowie weitere Berichte entgegen. c) Sie beschließt über den Haushaltsplan. d) Sie beschließt über den Rechnungsabschluss (unbeschadet der der Kirchengemeinde gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise) und entlastet den Vorstand und den Kassenwart. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied sein Amt nach Ansicht der Delegiertenversammlung nicht ordnungsgemäß geführt hat, dürfen die restlichen Vorstandsmitglieder einzeln entlastet werden. e) Sie bestellt Rechnungsprüfer. f) Sie setzt Mitgliedsbeiträge nach § 3 Abs. 1 fest. 2) Anträge an die Delegiertenversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Sie müssen von mindestens zwei Delegierten unterzeichnet sein. § 7Einberufung und Beschlussfassung 1) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2) Wird vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muss der Vorsitzende sie einberufen. 3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Wird festgestellt, dass die Delegiertenversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Delegiertenversammlung, die innerhalb von 3 Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. 4) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein- Stimmen. 5) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem durch den Vorstand Beauftragten geleitet. 6) Die Ergebnisse der Delegiertenversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 7) Die Delegiertenversammlung ist in der Regel öffentlich. Zuhörer dürfen nur dann das Wort ergreifen, wenn die Delegiertenversammlung dies beschließt. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand§ 8Zusammensetzung1) Zum Vorstand gehören: a) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter b) Kassenwart c) Materialwart d) Pressewart e) ein ehrenamtliches Kirchengemeinderatsmitglied, das vom Kirchengemeinderat für die Jugendarbeit beauftragt wurde. 2) Vorschläge für die Wahl des Vorstands können direkt bei der Delegiertenversammlung vorgetragen werden. 3) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 und Abs. 6 beträgt 2 Jahre. 4) Ein Vorstandsmitglied sollte das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied des Evangelischen Jugendwerks Laupheim sein. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart müssen volljährig sein. 5) Der Vorsitzende hat die Hauptvertretung nach § 26 Abs. 2 BGB. 6) Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als Beisitzer zum Vorstand wählen, die stimmberechtigt sind. Ein Beisitzer sollte der für die Jugendarbeit zuständige Pfarrer sein. § 9Aufgaben 1) Der Vorstand berät grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit. Er ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Mitarbeiterschulungen und Freizeiten. Er koordiniert und fördert die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde. Er entscheidet über neue Angebote, Gruppen und Mitarbeiter auf Vorschlag der Leiterrunde. 2) Der Vorstand hat weiter folgende Aufgaben: a) Er beschließt über Anträge gem. § 1 Abs. 2. b) Er ernennt Ehrenmitglieder. c) Er erlässt Arbeitshilfen und Richtlinien. d) Er schlägt dem Kirchengemeinderat Hausordnungsänderungen, das Jugendhaus betreffend, vor. e) Er stellt den Entwurf des Haushaltsplans und Rechnungsabschlusses als Vorlage an die Delegiertenversammlung auf und ist verantwortlich für den Vollzug des Haushaltsplans. f) Er wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Evangelischen Jugendwerks Bezirk Biberach. g) Er wählt die Vertreter in andere Gremien, soweit Ordnungen des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg nichts anderes bestimmen. § 10Einberufung und Beschlussfassung 1) Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands verlangt. 3) § 7 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß unter folgenden Abänderungen: zu Abs. 3): Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens die Hälfte des Vorstands anwesend ist.
Die Leiterrunde§ 11Zusammensetzung und Aufgaben 1) Die Leiterrunde setzt sich zusammen aus den aktiven Gruppenleitern, dem Vorstand, den Warten und den hauptverantwortlichen Leitern der Angebote bzw. Aktionen. Die Mitglieder der Leiterrunde können zu einem Treffen der Leiterrunde kompetente, fachkundige Personen einladen. 2) Die Leiterrunde berät Fragen, welche die Gruppen und Aktionen betreffen. Er ist ein beratendes Forum in pädagogischen und Glaubensfragen für den einzelnen Leiter. 3) Die Leiterrunde kann Anträge an den Vorstand stellen, siehe § 1 Abs. 1,2. 4) Die Leiterrunde organisiert und plant Freizeiten und Aktionen und sorgt für deren Durchführung.
§ 12Entscheidung über EinwändeÜber Einwände gegen die Wahl der Organe des Evangelischen Jugendwerks Laupheim entscheidet der Vorstand des Evangelischen Jugendwerks Württemberg endgültig.
Stand: 12.12.2005
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